Indem die Vorinstanz ausführt, die richterliche Fragepflicht dürfe nicht auf eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen hinauslaufen, verkennt sie, dass im vorliegenden Verfahren genau dies hätte erfolgen müssen. Wenn die Vorinstanz der Meinung war, aus dem Gesuch gehe nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welchem bzw. welchen Verfahren der PKV dienen sollte, wäre sie im Rahmen der Sachverhaltserforschung von Amtes wegen gehalten gewesen, eine Präzisierung zu verlangen. Daran hätte sie auch der im Summarverfahren grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel eintretende Aktenschluss nicht gehindert. Gemäss Art. 229 Abs. 3