28. Angesichts des für die Deckung von Anwaltskosten verlangten Betrags von CHF 5‘000.00 war jedoch ohne Weiteres klar, dass sich das Gesuch nicht bloss auf das Schlichtungsverfahren beziehen kann, fallen für ein solches doch niemals Anwaltskosten in dieser Höhe an. Dass der PKV nur für den bei Gesuchseinreichung noch nicht eingeleiteten Unterhaltsprozess vor dem Regionalgericht gelten solle, war realistischerweise auch nicht anzunehmen.