Der Rechtsmittelbeklagte war aufgrund der bereits durchgeführten Verfahren bzw. des vor der Schlichtungsbehörde laufenden Verfahrens im Bild, um was es den Rechtsmittelklägern geht. Er ging denn auch in seiner Stellungnahme zum Gesuch auf das Schlichtungsverfahren und die dort von den Rechtsmittelklägern beantragte Klagebewilligung ein. 27. Die Vorinstanz stützte ihren Nichteintretensentscheid letztlich darauf, dass sich weder aus den Rechtsbegehren noch der Begründung erhelle, ob nun der Prozesskostenvorschuss nur für das Schlichtungsverfahren, das eventuell anschliessende Verfahren vor dem Regionalgericht oder für beides gelten solle.