Beide Parteien hätten gewusst, dass sie sich in einem Verfahren betreffend Kinderunterhalt befinden würden, welches – sollte anlässlich der angesetzten Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt werden können – womöglich in einem Hauptverfahren vor Regionalgericht weitergeführt werden würde. Der Beschwerdegegner habe somit sehr wohl gewusst, um welches Verfahren es sich handeln würde und gegen was er sich verteidigen müsse.