Die Beschwerdeführer hätten das zu beurteilende PKV-Gesuch noch während des Schlichtungsverfahrens, vor erfolgter Schlichtungsverhandlung eingereicht, nachdem sie belehrt worden seien, dass für die Beurteilung des Prozesskostenvorschusses nicht die Schlichtungsbehörde sondern das Regionalgericht zuständig sei. Es sei offensichtlich, dass sich das Gesuch vom 8. Januar 2018 sowohl auf das Schlichtungsverfahren als auch auf ein eventuelles Verfahren vor Regionalgericht habe beziehen müssen, hätten die Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt ja noch gar nicht wissen können, ob es überhaupt zu einem Verfahren vor Regio-