Die Beschwerdeführer hätten das zu beurteilende PKV-Gesuch noch während des Schlichtungsverfahrens, vor erfolgter Schlichtungsverhandlung eingereicht, nachdem sie belehrt worden seien, dass für die Beurteilung des Prozesskostenvorschusses nicht die Schlichtungsbehörde sondern das Regionalgericht zuständig sei.