21. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Entscheid stelle den zu beurteilenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem dieser festhalte, es sei unklar, auf welches Verfahren sich ihr Rechtsbegehren beziehe. Wäre ihre Eingabe tatsächlich unklar gewesen, was bestritten werde, hätte ihnen das Regionalgericht aufgrund der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit geben müssen, ihre Vorbringen klarzustellen, was es unterlassen habe. Des Weiteren sei der angefochtene Nichteintretensentscheid überspitzt formalistisch und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.