Weder aus Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) noch aus Art. 132 Abs. 1 ZPO (mangelhafte Eingaben) ergebe sich, dass das Gericht im kontradiktorischen Zivilprozess die anwaltlich vertretenen Gesuchsteller auf das mangelhafte Rechtsbegehren hinweisen oder ihnen eine Nachfrist zur Verbesserung gewähren müsse oder dürfe. Eine Aufforderung oder ein Hinweis durch das Gericht hätte eine (unzulässige) einseitige Bevorzugung der Gesuchsteller dargestellt. Die richterliche Fragepflicht dürfe nicht auf eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen hinauslaufen.