Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren solle eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten sei. Unbestimmte Rechtsbegehren seien höchstens zulässig, sofern bzw. solange es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar sei, ein bestimmtes Rechtsbegehren zu stellen.