18. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 19. Die Zivilkammer ist als befasstes Gericht ebenfalls zuständig für die Behandlung des eingereichten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren. Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter, eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht (Art. 13 Abs.1 EG ZSJ). Auf das uR-Gesuch ZK 18 235 ist einzutreten. 6 III. Erwägungen Vorinstanz und Parteivorbringen