Da also einzig die Verfahrensbehauptung Thema des angefochtenen Entscheides bildete, kann die Rechtsmittelinstanz auch nur darüber reformatorisch entscheiden. Es bleibt ihr verwehrt, einen Entscheid über die vorinstanzlich noch gar nicht beurteilte Sachbehauptung zu fällen (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 607 ff.). Der von den Beschwerdeführern oberinstanzlich gestellte reformatorische Antrag, welcher auf Gutheissung des PKV-Gesuches lautet und damit eine materielle Beurteilung der Sache anstrebt, erweist sich damit als überschiessend.