5 halten: Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und das gestellte PKV-Gesuch somit nicht materiell behandelt. Mit anderen Worten hat sie lediglich die Verfahrensbehauptung, die Voraussetzungen für das Eintreten auf das erstinstanzliche Rechtsschutzgesuch seien gegeben, beurteilt, nicht jedoch die Sachbehauptung. Da also einzig die Verfahrensbehauptung Thema des angefochtenen Entscheides bildete, kann die Rechtsmittelinstanz auch nur darüber reformatorisch entscheiden.