Der Streitwert der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren der Rechtsmittelkläger belief sich somit unter CHF 10‘000.00, so dass das Streitwerterfordernis für die Berufung nicht erfüllt ist. Das zulässige Rechtsmittel ist daher entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung und wie von den Rechtsmittelklägern favorisiert, die Beschwerde.