O., N. 39 zu Art. 308 ZPO). Dieses lautete einerseits auf die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5‘000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer und andererseits auf die Verurteilung des Rechtsmittelbeklagten, den Rechtsmittelklägern die Gerichtskostenvorschüsse zu vergüten.