Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich berufungsfähig, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch nur, wenn der Streitwert mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist das zuletzt vor der Vorinstanz aufrechterhaltene Rechtsbegehren (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 39 zu Art.