Gleichzeitig stellte er im Namen der Kinder für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 235). 11. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2018 beantragte der Berufungsbeklagte/Beschwerdegegner durch seine Rechtsvertreterin was folgt (pag. 72): 1. Die Berufung evtl. Beschwerde vom 15. Mai 2018 an das Obergericht des Kantons Bern betreffend den Entscheid CIV 18 67 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau des Kantons Bern sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.