Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, den Gesuchstellern einerseits alle Gerichtskosten vorzustrecken, andererseits einen Parteikostenbeitrag vorschüssig von CHF 5‘000.00 zuzüglich MWSt zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge 7. Am 9. Februar 2018 wurde den Kindern nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung von der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau die Klagebewilligung erteilt.