Als Eventualbegründung wies die Schlichtungsbehörde darauf hin, dass das Gesuch auch inhaltlich abzuweisen wäre. Die unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Zuerst müsse daher das Regionalgericht prüfen, ob die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses möglich sei oder nicht und erst im Anschluss könne der Anspruch der als Kläger auftretenden Kinder auf unentgeltliche Rechtspflege geprüft werden.