5. 5.1 Am 28. Dezember 2017 trat die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Abänderungsverfahren wegen der diesbezüglichen Zuständigkeit des Regionalgerichts nicht ein. 5.2 Ebenso trat sie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Präzisierung der Parteibezeichnung vom 7. November 2017 habe sich lediglich auf die Klagebegehren bzw. das Schlichtungsgesuch bezogen, nicht aber auf das Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege. Kläger im Schlichtungsverfahren seien aber die Kinder.