Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 234 (Beschwerde) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 18 235 (uR-Gesuch Beschwerdeführer) Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. August 2018 Besetzung Oberrichter D. Bähler (Referent), Oberrichter Hurni und Oberrich- terin Grütter Gerichtsschreiberin Wittwer Verfahrensbeteiligte A.________ B.________ C.________ alle gesetzlich vertreten durch D.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. E.________ Gesuchsteller/Beschwerdeführer/Gesuchsteller gegen F.________ vertreten durch Rechtsanwältin G.________ Gesuchsgegner/Beschwerdegegner/Gesuchsgegner Gegenstand Prozesskostenvorschuss Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmen- tal-Oberaargau vom 4. Mai 2018 (CIV 18 67) Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Mai 2018 Regeste: Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz ist in dem in der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid gestellten reformatorischen Antrag auf materielle Beurteilung der Sache als Minus enthalten; denn in einem Sachbe- gehren ist implizit immer auch ein Eintretensbegehren enthalten, bildet das Eintreten doch eine Voraussetzung beim reformatorischen Antrag (E. 14). Die Angabe, für welches Verfahren der Prozesskostenvorschuss bestimmt ist, stellt keinen notwendigen Bestandteil des Entscheiddispositivs dar, da es sich beim Prozesskostenvor- schuss um eine Unterhaltsleistung handelt, für deren Vollstreckbarkeit die Angabe eines Betrages genügt (E. 24). Ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss hat gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 219 ZPO im Rahmen dessen Begründung die Tatsachenbehauptung zu enthalten, dass ein Verfahren beabsichtigt oder bereits eingeleitet wurde, für welches ein Anspruch auf provi- sio ad litem gegenüber dem Gesuchsgegner besteht (E. 25). Das Verfahren um Prozesskostenvorschuss für einen Prozess bezüglich Kinderunterhalt unterliegt dem Untersuchungs- und dem Offizialgrundsatz. Gegebenenfalls hat das Gericht seine Fragepflicht auszuüben (E. 29). Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. D.________ und F.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der minderjährigen Kinder B.________ (geb. ________), C.________ (geb. ________) und A.________ (geb. ________). Die Kinder stehen unter der gemeinsamen elter- lichen Sorge und unter der Obhut der Mutter. Mit Unterhaltsverträgen resp. Verein- barung vom 20. Juni 2012 hat sich der Vater zur Leistung eines monatlichen Un- terhaltsbeitrags von CHF 1‘100.00 je Kind verpflichtet. 2. Am 28. Oktober 2017 gelangte die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, an die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau und beantragte, die Unterhaltsbeiträge für B.________ und C.________ seien in Abänderung der bestehenden Unterhaltsverträge neu auf je CHF 2‘500.00 festzusetzen und in Bar- und Betreuungsunterhalt aufzuteilen (Ziff. 1 und 2). F.________ sei weiter zu ver- pflichten, ihr einen Parteikostenbeitrag von CHF 5‘000.00, Nachforderung vorbehal- ten, zu bezahlen (Ziff. 3). 3. Gleichentags stellte die Kindsmutter bei derselben Schlichtungsbehörde ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege «für die Durchführung des Verfahrens zu Kin- derbelangen (Unterhalt etc.)». Als Gesuchstellerin im Rubrum figurierte «Frau D.________». 4. Bezugnehmend auf ein Telefongespräch mit dem zuständigen Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau teilte Rechtsanwalt E.________ die- 2 ser am 7. November 2017 «in Präzisierung der Klagebegehren / der Parteien» re- sp. «meines Schreibens vom 28.10.2017» mit, dass die drei Kinder als Kläger auf- treten würden, vertreten von ihrer Mutter (Ziff. 1). Zusätzlich stellte er neu ein gleichlautendes Klagebegehren zu Gunsten des jüngsten Kindes (CHF 2‘500.00 Unterhaltsbeitrag, aufzuteilen in Bar- und Betreuungsunterhalt; Ziff. 2). Das Gesuch um Parteikostenbeitrag hielt er aufrecht (Ziff. 3). 5. 5.1 Am 28. Dezember 2017 trat die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau auf das Gesuch um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses für das Abände- rungsverfahren wegen der diesbezüglichen Zuständigkeit des Regionalgerichts nicht ein. 5.2 Ebenso trat sie auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht ein. Zur Be- gründung wurde ausgeführt, die Präzisierung der Parteibezeichnung vom 7. No- vember 2017 habe sich lediglich auf die Klagebegehren bzw. das Schlichtungsge- such bezogen, nicht aber auf das Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege. Kläger im Schlichtungsverfahren seien aber die Kinder. Die Mutter sei nicht Partei, weshalb es ihr an einem Rechtschutzinteresse im Sinne von Art. 59 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) fehle und ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe. Als Eventualbegründung wies die Schlichtungsbehörde darauf hin, dass das Ge- such auch inhaltlich abzuweisen wäre. Die unentgeltliche Rechtspflege sei subsi- diär zum Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Zuerst müsse daher das Regio- nalgericht prüfen, ob die Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses möglich sei oder nicht und erst im Anschluss könne der Anspruch der als Kläger auftreten- den Kinder auf unentgeltliche Rechtspflege geprüft werden. Am 17. April 2018 hiess das Obergericht des Kantons Bern im Verfahren ZK 18 10 die gegen den Nichteintretensentscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege er- hobene Beschwerde insoweit gut, als der Entscheid EO 17 888 / 17 889 der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau vom 28. Dezember 2017 wegen überspitztem Formalismus aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Vor- instanz zur Neubeurteilung zurückgewiesen wurde. 6. Am 8. Januar 2018 gelangte Fürsprecher E.________ im Namen der Kinder an das Regionalgericht Emmental-Oberaargau und stellte das folgende Rechtsbegehren (pag. 1 ff.): Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, den Gesuchstellern einerseits alle Gerichtskosten vorzustre- cken, andererseits einen Parteikostenbeitrag vorschüssig von CHF 5‘000.00 zuzüglich MWSt zu be- zahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge 7. Am 9. Februar 2018 wurde den Kindern nach erfolgloser Schlichtungsverhandlung von der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau die Klagebewilligung erteilt. 3 8. In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2018 zum beim Regionalgericht Emmen- tal-Oberaargau gestellten PKV-Gesuch der Kinder vom 8. Januar 2018 beantragte der Kindsvater durch seine Rechtsvertreterin, es sei auf das Begehren um Zuspre- chung eines Parteikostenbeitrages nicht einzutreten, eventualiter sei dieses abzu- weisen, unter Kostenfolge (pag. 25). 9. Mit Entscheid vom 4. Mai 2018 entschied der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau was folgt (pag. 43): 1. Auf das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 08.01.2018 wird nicht einge- treten. 2. Die Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden den unterliegenden Gesuchstellern aufer- legt und ihnen mit separater Post in Rechnung gestellt. 3. Die Gesuchsteller haben dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen. 4. [Eröffnungsformel] 10. Mit Eingabe vom 15. Mai 2018 reichte Fürsprecher E.________ als Rechtsvertreter der Kinder gegen diesen Entscheid Berufung evtl. Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein und stellte folgende Rechtsbegehren (pag. 51): 1. Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts sei aufzuheben, 2. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses vom 08.01.2018 sei gutzuheissen; 3. eventualiter sei die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau anzuweisen, über das hängige Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (endlich) zu entscheiden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge Gleichzeitig stellte er im Namen der Kinder für das oberinstanzliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 235). 11. In seiner Stellungnahme vom 4. Juni 2018 beantragte der Berufungsbeklag- te/Beschwerdegegner durch seine Rechtsvertreterin was folgt (pag. 72): 1. Die Berufung evtl. Beschwerde vom 15. Mai 2018 an das Obergericht des Kantons Bern betref- fend den Entscheid CIV 18 67 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau des Kantons Bern sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 15. Mai 2018 an das Obergericht des Kantons Bern betreffend Berufungs-/evtl. Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid CIV 18 67 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau von Amtes wegen zu beurteilen, soweit darauf einzu- treten ist. - unter Kostenfolge - 4 II. 12. Mit Berufung evtl. Beschwerde angefochten ist ein im summarischen Verfahren ergangener erstinstanzlicher Entscheid, mit welchem auf ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses für ein Abänderungsverfahren betreffend Kinder- unterhalt nicht eingetreten wurde. Beim vorliegenden Prozesskostenvorschuss handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 303 Abs. 1 ZPO. Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind grundsätzlich be- rufungsfähig, in vermögensrechtlichen Angelegenheiten jedoch nur, wenn der Streitwert mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ZPO). Zur Ermittlung des Streitwertes ist nicht auf die Hauptsache abzustellen, sondern nur auf die umstrittene vorsorgliche Massnahme (vgl. REETZ/THEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 308 ZPO). Massgebend ist das zuletzt vor der Vorinstanz aufrechterhaltene Rechtsbegehren (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 39 zu Art. 308 ZPO). Dieses lautete einerseits auf die Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 5‘000.00 zu- züglich Mehrwertsteuer und andererseits auf die Verurteilung des Rechtsmittelbe- klagten, den Rechtsmittelklägern die Gerichtskostenvorschüsse zu vergüten. Da die Mehrwertsteuer Teil des Vorschusses sein soll, ist deren Betrag, ausma- chend CHF 385.00, einzurechnen. Hinzu kommt der Betrag für die zu erwartenden, im Gesuch nicht bezifferten Gerichtskostenvorschüsse. Hierfür kann – wie dies in der Rechtsmitteleingabe gemacht wird – auf den VBRS-Tarif abgestellt werden, gemäss welchem mit Vorschüssen von unter CHF 5‘000.00 zu rechnen war (gemäss den Rechtsbegehren im Schlichtungsgesuch betrug der Streitwert rund CHF 500‘000.00 [12 x CHF 4‘200.00 x 10 Jahre], wobei der Vorschuss bei reinen Unterhaltsklagen lediglich die Hälfte der Minimalgebühr des Tarifs für ordentliche resp. vereinfachte Verfahren beträgt). Der Streitwert der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren der Rechtsmittelkläger belief sich somit unter CHF 10‘000.00, so dass das Streitwerterfordernis für die Berufung nicht erfüllt ist. Das zulässige Rechtsmittel ist daher entgegen der vorinstanzlichen Rechtsmittelbe- lehrung und wie von den Rechtsmittelklägern favorisiert, die Beschwerde. 13. Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind zur Behandlung der Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). Die Beurteilung des vorliegenden Rechtsmittels erfolgt durch drei hauptamtliche Richterinnen und Richter (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 14. Die Rechtsmittelkläger stellen mit Rechtsbegehren 1 ein kassatorisches und mit Rechtsbegehren 2 ein reformatorisches Begehren. Hierzu gilt es Folgendes festzu- 5 halten: Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt und das gestellte PKV-Gesuch somit nicht materiell behandelt. Mit anderen Worten hat sie lediglich die Verfahrensbehauptung, die Voraussetzungen für das Eintreten auf das erstin- stanzliche Rechtsschutzgesuch seien gegeben, beurteilt, nicht jedoch die Sachbe- hauptung. Da also einzig die Verfahrensbehauptung Thema des angefochtenen Entscheides bildete, kann die Rechtsmittelinstanz auch nur darüber reformatorisch entscheiden. Es bleibt ihr verwehrt, einen Entscheid über die vorinstanzlich noch gar nicht beurteilte Sachbehauptung zu fällen (vgl. zum Ganzen CHRISTOPH HURNI, Zum Rechtsmittelgegenstand im Schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2018, Rz. 607 ff.). Der von den Beschwerdeführern oberinstanzlich gestellte reformatori- sche Antrag, welcher auf Gutheissung des PKV-Gesuches lautet und damit eine materielle Beurteilung der Sache anstrebt, erweist sich damit als überschiessend. Dies ist jedoch deswegen unschädlich, weil der Antrag auf Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz im gestellten reformatorischen Antrag als Minus vorhanden ist; denn in einem Sachbegehren ist implizit immer auch ein Ein- tretensbegehren enthalten, bildet das Eintreten doch eine Voraussetzung beim re- formatorischen Antrag. Dass das oberinstanzlich gestellte reformatorische Rechts- begehren nicht beziffert ist, sondern diesbezüglich auf das erstinstanzlich gestellte Gesuch und damit auf diejenigen Rechtsbegehren verweist, ist daher – entgegen der Auffassung des Rechtsmittelbeklagten – nicht von Belang. 15. Hingegen erweist sich das Rechtsbegehren 3 als unzulässig, da dieses ein Verfah- ren vor der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau betrifft, Gegenstand der vorliegenden Beschwerde jedoch der Entscheid des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau bildet. Auf dieses Begehren kann daher nicht eingetreten werden. Es hätte mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau vorgebracht werden müssen. 16. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere verfängt die Argumentation des Beschwerdegegners nicht, wonach das schutzwürdige Interes- se am PKV-Gesuch mit der Gutheissung des uR-Gesuches dahingefallen sei; wäre dem so, würde der Grundsatz der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber familienrechtlichen Prozesskostenvorschüssen aus den Angeln geho- ben. 17. Auf die frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) eingereichte Beschwer- de ist somit unter Vorbehalt von Erwägung 15 oben einzutreten. 18. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). 19. Die Zivilkammer ist als befasstes Gericht ebenfalls zuständig für die Behandlung des eingereichten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittel- verfahren. Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter, eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht (Art. 13 Abs.1 EG ZSJ). Auf das uR-Gesuch ZK 18 235 ist einzutreten. 6 III. Erwägungen Vorinstanz und Parteivorbringen 20. Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das PKV-Gesuch zusammenge- fasst wie folgt: Das Rechtsbegehren sei so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden könne. Die Gegenpartei müsse bei Verfahrensbeginn wissen, gegen was sie sich verteidigen müsse. Das zum Ur- teilsspruch erhobene Rechtsbegehren solle eine Zwangsvollstreckung ermögli- chen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten sei. Unbestimmte Rechtsbegehren seien höchstens zulässig, sofern bzw. solange es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar sei, ein be- stimmtes Rechtsbegehren zu stellen. Vorliegend könne das von den Gesuchstellern gestellte Rechtsbegehren nicht zum Urteilstext erhoben werden, da es nicht mit genügender Bestimmtheit angebe, für welches Verfahren und vor welcher Behörde der Prozesskostenvorschuss geleistet werden solle. Auch unter Zuhilfenahme der Gesuchsbegründung sei dies nicht klar. Aus dieser gehe lediglich hervor, dass ein Schlichtungsverfahren hängig sei bzw. gewesen sei und offenbar ein Unterhaltsprozess gegen den Gesuchsgegner ange- strebt werde. Ob nun der Prozesskostenvorschuss nur für das Schlichtungsverfah- ren, das eventuell anschliessende Verfahren vor dem Regionalgericht oder für bei- des gelten solle, erhelle sich somit weder aus dem Rechtsbegehren noch aus der Begründung. Mangels hinreichender Bestimmtheit des Rechtsbegehrens könne daher auf das PKV-Gesuch nicht eingetreten werden. Weder aus Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) noch aus Art. 132 Abs. 1 ZPO (mangelhafte Eingaben) ergebe sich, dass das Gericht im kontradiktorischen Zivil- prozess die anwaltlich vertretenen Gesuchsteller auf das mangelhafte Rechtsbe- gehren hinweisen oder ihnen eine Nachfrist zur Verbesserung gewähren müsse oder dürfe. Eine Aufforderung oder ein Hinweis durch das Gericht hätte eine (un- zulässige) einseitige Bevorzugung der Gesuchsteller dargestellt. Die richterliche Fragepflicht dürfe nicht auf eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen hinaus- laufen. 21. In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Ent- scheid stelle den zu beurteilenden Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, indem dieser festhalte, es sei unklar, auf welches Verfahren sich ihr Rechtsbegehren be- ziehe. Wäre ihre Eingabe tatsächlich unklar gewesen, was bestritten werde, hätte ihnen das Regionalgericht aufgrund der richterlichen Fragepflicht Gelegenheit ge- ben müssen, ihre Vorbringen klarzustellen, was es unterlassen habe. Des Weiteren sei der angefochtene Nichteintretensentscheid überspitzt formalistisch und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Wie die chronologische Übersicht aufzeige, sei das durch den angefochtenen Ent- scheid zu beurteilende Gesuch um Prozesskostenvorschuss vom 8. Januar 2018 bereits während des Schlichtungsverfahrens gestellt worden, vor Rechtshängigkeit der Unterhaltsklage beim Regionalgericht. Die Argumentation der Vorinstanz, es sei unklar gewesen, auf welches Verfahren vor welcher Instanz sich das PKV- 7 Gesuch bezogen habe, sei somit nicht schlüssig sondern willkürlich, habe doch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches nur ein Verfahren bestanden. Die Beschwerdeführer hätten das zu beurteilende PKV-Gesuch noch während des Schlichtungsverfahrens, vor erfolgter Schlichtungsverhandlung eingereicht, nach- dem sie belehrt worden seien, dass für die Beurteilung des Prozesskostenvor- schusses nicht die Schlichtungsbehörde sondern das Regionalgericht zuständig sei. Es sei offensichtlich, dass sich das Gesuch vom 8. Januar 2018 sowohl auf das Schlichtungsverfahren als auch auf ein eventuelles Verfahren vor Regionalge- richt habe beziehen müssen, hätten die Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt ja noch gar nicht wissen können, ob es überhaupt zu einem Verfahren vor Regio- nalgericht kommen würde. Mit der beim Regionalgericht eingereichten Unterhaltsklage vom 22. März 2018 hätten sie mit Rechtsbegehren Ziff. 4 unmissverständlich einen zusätzlichen Par- teikostenbeitrag vorschüssig von CHF 3‘000.00 zuzüglich MWST beantragt, was keinen anderen Schluss zulasse, als dass dieses Gesuch zusätzlich zum bereits während des Schlichtungsverfahrens gestellten Gesuches gestellt werde. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern hieraus eine Konfusion bezüglich dem zu beurtei- lenden Gesuch resultieren sollte. Beide Parteien hätten gewusst, dass sie sich in einem Verfahren betreffend Kin- derunterhalt befinden würden, welches – sollte anlässlich der angesetzten Schlich- tungsverhandlung keine Einigung erzielt werden können – womöglich in einem Hauptverfahren vor Regionalgericht weitergeführt werden würde. Der Beschwerde- gegner habe somit sehr wohl gewusst, um welches Verfahren es sich handeln wür- de und gegen was er sich verteidigen müsse. 22. Der Beschwerdegegner führt in seiner Stellungnahme zur Beschwerde aus, dass die Rechtsbegehren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau schlicht und einfach unsorgfältig formuliert gewesen seien. Von einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts könne vorliegend keine Rede sein. Die richterliche Fragepflicht diene nicht dazu, die prozessuale Unsorgfalt einer anwaltlich vertrete- nen Partei wett zu machen. Dem angefochtenen Entscheid sei deshalb zuzustim- men. IV. Erwägungen Kammer 23. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzu- kommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Nach Rechtsprechung und Lehre gehört zur Unterhaltspflicht der El- tern gegenüber minderjährigen Kindern auch der Rechtsschutz. Die Eltern sind ge- halten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen (BGE 127 I 202 E. 3c). Im Anfangsstadium eines Verfahrens hat das Kind Anspruch auf einen Prozesskos- tenvorschuss durch die Eltern. Nach Massgabe von Art. 303 ZPO kann der Richter 8 für die Dauer des Unterhaltsprozesses vorsorgliche Massnahmen treffen. Zu die- sen Massnahmen zählt auch die Anordnung an den beklagten Elternteil, dem Kind im Hinblick auf dessen Unterhaltsklage einen Prozesskostenvorschuss zu leisten (Urteil des Bundesgerichts 5A_362/2017 vom 24. Oktober 2017 E. 2.1.). 24. Soweit die Vorinstanz anführt, das von den Beschwerdeführern gestellte Rechts- begehren sei aufgrund der fehlenden Angabe zu Verfahren und Behörde zu unbe- stimmt formuliert, um bei Gutheissung des PKV-Gesuchs zu einem vollstreckbaren Urteil erhoben werden zu können, kann dem nicht gefolgt werden. Die Angabe, für welches Verfahren der Prozesskostenvorschuss bestimmt ist, stellt keinen notwen- digen Bestandteil des Entscheiddispositivs dar, zumal es sich beim Prozesskosten- vorschuss wie erwähnt um eine Unterhaltsleistung handelt, für deren Vollstreckbar- keit die Angabe eines Betrages genügt. 25. Die Angabe, für welches Verfahren der Prozesskostenvorschuss verlangt wird, stellt ein Element der Begründung dar. Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 219 ZPO hat ein Gesuch im Summarverfahren die Tatsachenbehauptungen zu enthalten. Für ein PKV-Gesuch bedeutet dies, dass ein Verfahren beabsichtigt oder bereits eingeleitet wurde, für welches ein Anspruch auf provisio ad litem gegenüber dem Beschwerdegegner besteht. 26. Im Gesuch wird – wenn auch in äusserst knapper Form – erwähnt, dass es um einen Unterhaltsprozess gegen den Rechtsmittelbeklagten geht, und aus den Ge- suchsbeilagen geht hervor, dass dieses Verfahren im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs vor der Schlichtungsbehörde hängig war. Dies stellte die Vorinstanz denn auch in E. 5 ihres Entscheids fest. Der Rechtsmittelbeklagte war aufgrund der bereits durchgeführten Verfahren bzw. des vor der Schlichtungsbehörde laufenden Verfahrens im Bild, um was es den Rechtsmittelklägern geht. Er ging denn auch in seiner Stellungnahme zum Gesuch auf das Schlichtungsverfahren und die dort von den Rechtsmittelklägern beantragte Klagebewilligung ein. 27. Die Vorinstanz stützte ihren Nichteintretensentscheid letztlich darauf, dass sich weder aus den Rechtsbegehren noch der Begründung erhelle, ob nun der Pro- zesskostenvorschuss nur für das Schlichtungsverfahren, das eventuell anschlies- sende Verfahren vor dem Regionalgericht oder für beides gelten solle. 28. Angesichts des für die Deckung von Anwaltskosten verlangten Betrags von CHF 5‘000.00 war jedoch ohne Weiteres klar, dass sich das Gesuch nicht bloss auf das Schlichtungsverfahren beziehen kann, fallen für ein solches doch niemals An- waltskosten in dieser Höhe an. Dass der PKV nur für den bei Gesuchseinreichung noch nicht eingeleiteten Unterhaltsprozess vor dem Regionalgericht gelten solle, war realistischerweise auch nicht anzunehmen. Aus der Sicht der Rechtsmittelklä- ger konnte es keinen Sinn machen, Deckung der Anwaltskosten nur für das Verfah- ren vor dem Regionalgericht zu verlangen und die für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde anfallenden Anwaltskosten zum Vornherein ungedeckt zu lassen. Wie bereits gegenüber der Schlichtungsbehörde im Entscheid ZK 18 10 E. 10.2 ausgeführt wurde, darf nicht leichthin vermutet werden, dass sinnlose Pro- 9 zesshandlungen vorgenommen werden. Somit war die einzig realistische Interpre- tation, dass der verlangte PKV die Anwaltskosten für den gesamten Unterhaltspro- zess abdecken sollte. Mit dem Nichteintretensentscheid mangels ausreichender Spezifizierung des Ver- fahrens, für welches der PKV verlangt wird, hat die Vorinstanz überspannte Anfor- derungen an die Begründungspflicht bzw. die Darlegung der Tatsachenbehauptun- gen gesetzt und Art. 221 Abs. 1 Bst. d ZPO verletzt. 29. Aber selbst wenn die Vorinstanz tatsächlich Zweifel in Bezug auf die von den Be- schwerdeführern mit dem PKV-Gesuch anvisierten Verfahren gehabt hätte, ist zu beachten, dass das vorliegende Verfahren entgegen ihrer Auffassung dem unein- geschränkten Untersuchungsgrundsatz und dem Offizialgrundsatz unterliegt. Pro- zesse um die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern fallen unter «Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten» (Überschrift zum 7. Titel des 2. Teils der ZPO). Somit ist Art. 296 ZPO anwendbar, der die beiden Grundsätze enthält (vgl. auch ANNETTE SPYCHER in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 2012, N. 4 zu Art. 303 ZPO). Indem die Vorinstanz ausführt, die richterliche Fragepflicht dürfe nicht auf eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen hinauslaufen, verkennt sie, dass im vor- liegenden Verfahren genau dies hätte erfolgen müssen. Wenn die Vorinstanz der Meinung war, aus dem Gesuch gehe nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor, welchem bzw. welchen Verfahren der PKV dienen sollte, wäre sie im Rahmen der Sachverhaltserforschung von Amtes wegen gehalten gewesen, eine Präzisierung zu verlangen. Daran hätte sie auch der im Summarverfahren grundsätzlich nach dem ersten Schriftenwechsel eintretende Aktenschluss nicht gehindert. Gemäss Art. 229 Abs. 3 ZPO berücksichtigt das Gericht bei Geltung des Untersuchungs- grundsatzes neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung, und solan- ge das Gericht noch Abklärungen tätigt, hat es mit der Urteilsberatung nicht begon- nen. 30. Nach dem Gesagten kann das Nichteintreten auf das PKV-Gesuch nicht wie von der Vorinstanz damit begründet werden, dass sich weder aus den Rechtsbegehren noch der Begründung erhelle, ob der Prozesskostenvorschuss nur für das Schlich- tungsverfahren, das eventuell anschliessende Verfahren vor dem Regionalgericht oder für beides gelten solle. 31. Eine andere Frage ist jedoch, ob das gestellte Rechtsbegehren den Anforderungen von Art. 84 Abs. 2 ZPO genügte. Dieser bestimmt, dass wenn im Rahmen einer Leistungsklage die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt wird, dieser zu beziffern ist. 32. Soweit die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerdegegner habe ihnen ei- nen Parteikostenbeitrag vorschüssig von CHF 5‘000.00 zuzüglich MWST zu bezah- len, liegt ein bezifferter Betrag vor, so dass das Rechtsbegehren zu einem voll- streckbaren Urteil (Rechtsöffnungstitel) erhoben werden könnte. Dies wird denn auch von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bestätigt, indem sie in Erwä- 10 gung 5, 2. Absatz korrekt festhält, dass das Rechtsbegehren hinsichtlich des kon- kret verlangten Parteikostenbeitrags genügend bestimmt sei. 33. Anders verhält es sich hingegen beim Antrag, der Beschwerdegegner sei zu ver- pflichten, den Beschwerdeführern alle Gerichtskosten vorzustrecken, womit ein An- spruch der Rechtsmittelkläger gemeint ist, dass der Rechtsmittelbeklagte ihnen die von der zuständigen Instanz verlangten Gerichtskostenvorschüsse vergütet. Ein Dispositiv in der Formulierung des Gesuchs würde als Rechtsöffnungstitel nicht ausreichen. Insofern ist das Rechtsbegehren zu wenig bestimmt. Vielmehr hätten die zu erwartenden Gerichtskostenvorschüsse in den geforderten Betrag eingebaut werden können und müssen. Unter Zuhilfenahme des VBRS-Tarifes und insbeson- dere aufgrund der Möglichkeit der Nachforderung wäre es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die zu erwartenden Gerichtskosten zu beziffern. Diesbezüglich ist die Vorinstanz daher im Ergebnis zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten. 34. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit teilweise und insoweit gutzuheissen, als die Vorinstanz in Bezug auf das gesuchstellerische Rechtsbegehren auf Verur- teilung der Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 5‘000.00 zuzüglich MWST einzutreten hat. Der angefochtene Entscheid ist daher in diesem Umfang aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 235) 35. Gemäss Art. 117 ZPO ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn die gesuchstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftig- keit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege um- fasst neben der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von den Gerichtskosten ausserdem die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegen- partei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 ZPO). 36. Zu den formellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege wird im uR- Gesuch festgehalten, die Kinder (________, ________ und ________ Jahre alt) erzielten noch kein Erwerbseinkommen und verfügten auch über keinerlei Vermö- gen. Die Kindsmutter habe mit ihrer Praxis im Bereich der Gesundheitspflege (________) im Jahr 2017 einen Lohn von CHF 5‘727.00, pro Monat ausmachend CHF 477.00 erzielt. Der Rechtsmittelbeklagte leiste für alle drei Kinder zusammen Unterhaltsbeiträge von CHF 3‘300.00. Hinzu kämen die Kinderzulagen von insge- samt CHF 690.00, so dass dem Haushalt monatlich Mittel von CHF 4‘467.00 zur Verfügung stünden. Den zivilprozessualen Zwangsbedarf unter Einschluss u.a. von 11 Wohnkosten von CHF 1‘590.00, Kosten für die ________ Schule von CHF 33.00, ausserordentlichen Kinderkosten (Lager, Gesundheitskosten) von CHF 137.00, Beiträgen an Berufsverbände von CHF 77.00 und Weiterbildungskosten von CHF 125.00 beziffern die Gesuchsteller auf CHF 6‘173.00. Dies ergibt ein Manko von CHF 1‘706.00. Wie dieses Manko gedeckt wird, wird nicht ausgeführt. Die Kindsmutter verfüge über einen bescheidenen «Notgroschen» von CHF 7‘305.34 (Stand 31. Dezember 2016). Hinzu kämen zweckgebundene, nicht verfügbare Konten (Freizügigkeitskonto, Mietkautionssparkonto und Geschen- ksparkonten der Kinder) von insgesamt CHF 15‘961.04. 37. Der Rechtsmittelbeklagte führt in seiner Stellungnahme aus, da teilweise nicht auf die Hauptrechtsbegehren einzutreten sei, mangle es betreffend das uR-Gesuch an einem schutzwürdigen Interesse. Im Übrigen müssten im summarischen Verfahren alle Tatsachen auf einmal vorgebracht werden. Die eingereichten Belege seien veraltet, weshalb nicht abschliessend über das Gesuch entschieden werden könne. Auf das Gesuch sei deshalb nicht einzutreten (p. 74 f.). Zu den finanziellen Verhältnissen der Kindsmutter erklärt der Rechtsmittelbeklagte, die Bedarfsposten «Beiträge an Berufsverbände» und «Weiterbildung» seien be- reits in der Erfolgsrechnung enthalten. Bei frei vorhandenen Mitteln der Kindsmutter von rund CHF 7‘300.00 könne den Beschwerdeführern die Tragung zumindest ei- nes Teils der Prozesskosten zugemutet werden. Zudem seien auch die Saldi der Geschenksparkonti der Kinder von insgesamt rund CHF 8‘500.00, welche allesamt auf die Kindsmutter lauteten, als frei verfügbar zu betrachten. 38. 38.1 Dem Rechtsmittelbeklagten ist insofern Recht zu geben, als die Redaktion des uR- Gesuches als unsorgfältig bezeichnet werden muss; Aus dem Buchhaltungsab- schluss von 2017 ergibt sich nebst dem unter «Ausgaben» aufgeführten «Lohn» der Kindsmutter von CHF 5‘727.00 ein Gewinn von CHF 2‘592.50, ausmachend pro Monat CHF 216.00. Die in der Zwangsbedarfsaufstellung enthaltenen Posten für Berufsverbände und Weiterbildung erscheinen im Buchhaltungsabschluss als Ausgaben und mindern somit den Gewinn. Sie können nicht zwei Mal berücksich- tigt werden. Zudem wurden in die Zwangsbedarfsaufstellung die Beträge von 2016 aufgenommen, obwohl diejenigen von 2017 bekannt waren. Ebenso wurden Kon- toabschlüsse per 31. Dezember 2016 eingereicht, obwohl mindestens diejenigen vom 31. Dezember 2017 und möglicherweise auch Kontoauszüge aus dem Jahr 2018 verfügbar gewesen wären. Indessen ergibt sich auch unter Aufrechnung aller unberechtigten und zweifelhaften Posten (die ausserordentlichen Kinderkosten müssten wenigstens teilweise aus dem zivilprozessualen Zuschlag bestritten werden) und des Gewinns immer noch ein Manko von über CHF 1‘000 pro Monat. Angesichts dessen ist nicht anzuneh- men, dass sich das Vermögen der Kindsmutter seit Ende 2016 erhöht hat. Viel- mehr muss möglicherweise Vermögen zur Defizitdeckung eingesetzt werden, so dass es nicht zumutbar ist, Vermögenswerte zur Prozessfinanzierung einzusetzen. 12 Die Geschenksparkonti der Kinder sind in den Bankauszügen als solche bezeich- net, und es ist angesichts der eher bescheidenen Höhe nicht zumutbar, diese für die Prozessfinanzierung anzutasten, auch wenn der Prozess im Namen und zu Gunsten der Kinder geführt wird. Somit sind die formellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege ge- geben. 38.2 Ob auf die Rechtsvorkehr in der Hauptsache eingetreten werden kann, beeinflusst entgegen der Auffassung des Rechtsmittelbeklagten nicht das Rechtsschutzinter- esse am uR-Gesuch, sondern die Beurteilung der Prozessaussichten. Wie die vor- stehenden Erwägungen aufzeigen, konnte das oberinstanzliche Verfahren insge- samt nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Der Beizug eines Anwalts ist angesichts der Komplexität der rechtlichen Situation ohne Weiteres gerechtfertigt. Das für das Beschwerdeverfahren von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Gesagten gutzuheissen und es ist ih- nen antragsgemäss Fürsprecher Dr. E.________ als unentgeltlicher Rechtsbei- stand beizuordnen. Da es gerade um die Erwirkung eines Prozesskostenvorschusses vom Rechtsmit- telbeklagten geht, können die Rechtsmittelkläger nicht vorgängig auf diesen Weg verwiesen werden. VI. Kosten 39. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 40. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist von einem Obsiegen der Beschwerde- führer im Umfang von 2/3 auszugehen. Die in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 600.00 bestimmten Ge- richtskosten werden daher im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 200.00, unter so- lidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt, gehen aufgrund des ge- währten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Beschwerdeführer sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 400.00, werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 41. Im Rahmen des Unterliegens haben die Parteien der jeweiligen Gegenpartei obe- rinstanzlich eine Parteientschädigung zu entrichten, zumal auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf Seiten der Beschwerdeführer nicht von der 13 Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 41.1 Für das oberinstanzliche Verfahren inkl. Gesuchsverfahren weist Fürsprecher E.________ in der vom Gericht angeforderten Kostennote einen Aufwand von total CHF 2‘168.00 aus (CHF 1‘950.00 Honorar, CHF 63.00 Auslagen und CHF 155.00 MWST), was noch innerhalb des Rahmentarifs von Art. 5 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 7 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) liegt, einem Zeitaufwand von rund 8 Stunden entspricht und vorliegend – insbesondere auch mit Blick auf die Kostennote der Gegenpartei – als angemessen erscheint. 41.2 Rechtsanwältin G.________ weist in ihrer Kostennote einen etwas tieferen Auf- wand von total CHF 1‘759.05 aus (CHF 1‘600.00 Honorar, CHF 33.30 Auslagen und CHF 125.75 MWST), was 6.5 Stunden Zeitaufwand entspricht und ebenfalls angemessen erscheint. 41.3 Im Ausmass ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführer dem Beschwerde- gegner somit eine Parteientschädigung von CHF 586.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen (1/3 von CHF 1‘759.05). 41.4 Auf der anderen Seite hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern im Rahmen seines Unterliegens eine Parteientschädigung von CHF 1‘445.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten (2/3 von CHF 2‘168.00). 42. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss E. 41.4 wird die Entschädigung von Fürsprecher E.________ im Rahmen des Obsiegens für das Beschwerdeverfahren ZK 18 234 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.20 200.00 CHF 1'040.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'082.00 CHF 83.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'165.30 volles Honorar CHF 1'300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'342.00 CHF 103.35 Total CHF 1'445.35 nachforderbarer Betrag CHF 280.05 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu haben die Beschwerdefüh- rer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage sind. Schliesslich haben die Beschwerdeführer Fürsprecher E.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 42a des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). 14 43. Im Rahmen des Unterliegens der Beschwerdeführer wird die Entschädigung von Fürsprecher E.________ für das Beschwerdeverfahren ZK 18 234 wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.60 200.00 CHF 520.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 541.00 CHF 41.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 582.65 volles Honorar CHF 650.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 21.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 671.00 CHF 51.65 Total CHF 722.65 nachforderbarer Betrag CHF 140.00 Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 44. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 235) wer- den keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 45. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz sachgerech- terweise bei der Neubeurteilung befinden müssen. 15 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Soweit die Vorinstanz auf das Begehren der Beschwerdeführer um Verurteilung des Beschwerdegegners zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von CHF 5‘000.00 zzgl. MWST nicht eingetre- ten ist, wird der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur materiellen Prüfung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren (ZK 18 235) wird gutgeheissen. Es wird ihnen Fürsprecher Dr. E.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden im Umfang von 1/3, ausmachend CHF 200.00, unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerde- führern auferlegt, gehen jedoch vorläufig zu Lasten des Kantons Bern. Die Beschwer- deführer sind zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). Im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 400.00, werden die Gerichtskosten dem Be- schwerdegegner auferlegt. Ihm wird hierfür noch separat Rechnung gestellt werden. 4. Im Ausmass ihres Unterliegens (1/3) haben die Beschwerdeführer dem Beschwerde- gegner eine Parteientschädigung von CHF 586.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu be- zahlen. 5. Im Ausmass seines Unterliegens (2/3) hat der Beschwerdegegner den Beschwerde- führern eine Parteientschädigung von CHF 1‘445.35 (inkl. Auslagen und MWST) zu entrichten. 6. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung gemäss Ziff. 5 wird die Entschädigung von Fürsprecher E.________ im Rahmen des Obsiegens für das Be- schwerdeverfahren ZK 18 234 wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 5.20 200.00 CHF 1'040.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'082.00 CHF 83.30 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'165.30 volles Honorar CHF 1'300.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 42.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'342.00 CHF 103.35 Total CHF 1'445.35 nachforderbarer Betrag CHF 280.05 16 Im Umfang der ausgerichteten Entschädigung geht der Anspruch auf den Kanton Bern über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Subsidiär dazu haben die Beschwerdeführer dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage sind. Schliesslich haben die Beschwerdeführer Fürsprecher E.________ den nachforderbaren Betrag zu entrichten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 7. Im Rahmen des Unterliegens der Beschwerdeführer wird die amtliche Entschädigung von Fürsprecher E.________ für das Beschwerdeverfahren ZK 18 234 wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.60 200.00 CHF 520.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 21.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 541.00 CHF 41.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 582.65 volles Honorar CHF 650.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 21.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 671.00 CHF 51.65 Total CHF 722.65 nachforderbarer Betrag CHF 140.00 Die Beschwerdeführer haben dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sowie Fürsprecher E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 8. Für das oberinstanzliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (ZK 18 235) werden keine Gerichtskosten erhoben. 9. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Vorinstanz im Rahmen der Neubeurteilung zu befinden. 10. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern, v.d. Fürsprecher E.________ - dem Beschwerdegegner, v.d. Rechtsanwältin G.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz 17 Bern, 22. August 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Wittwer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid über eine vorsorgliche Massnahme kann nach Massgabe von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, wobei die Rüge zu begründen ist (Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 18