3. Der Beschwerdeführer wird verurteilt, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 824.00 (keine MWST) zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - den Parteien Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 21. September 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter D. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kämpfen