in: BVR 2014 S. 484 ff.). 14.3 Damit hat der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 824.00 (Honorar CHF 800.00; Auslagen CHF 24.00) zu bezahlen. 8 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 450.00, werden dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Sie werden dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.