14. Gemäss Ziff. 3 des Kreisschreibens Nr. 7 des Obergerichts des Kantons Bern vom 1. Mai 2013 ist in Rechtsöffnungssachen mit anwaltlicher Vertretung bei einem Streitwert bis CHF 8'000.00 eine Parteientschädigung zwischen CHF 100.00 und CHF 800.00 zuzusprechen. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der ersten Instanz noch nicht beteiligt war, ist die Reduktion des Honorars auf 50 % nach Art. 7 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) nicht anwendbar. Damit beläuft sich das maximale Honorar auf CHF 800.00. Das von Rechtsanwalt C._____