377 OR nach verbreiteter Ansicht dispositives Recht enthält (GAUCH, a.a.O., Rz. 582), ist dies ohne weiteres zulässig. 10. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. IV. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).