Dass der strittige Vertrag nicht nur werkvertragliche Elemente enthält und es sich bei diesem – anders als beim Werkvertrag (vgl. GAUCH, a.a.O., Rz. 9) – um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist bereits ausgeführt worden. Da eine Spaltung der Rechtsfolgen hinsichtlich der Auflösung des Gesamtvertrags nicht möglich ist, ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Wahl eines auf vier Jahre befristeten Vertragsverhältnisses auch die Anwendbarkeit von Art. 377 OR hinsichtlich der werkvertraglichen Komponenten wegbedungen haben. Da Art. 377 OR nach verbreiteter Ansicht dispositives Recht enthält (GAUCH, a.a.