6 E-Mail vom 13. Juni 2017). Entsprechend ist auch bezüglich eines möglichen Lay- out-Wechsels kein neuer Erfüllungsanspruch entstanden. 9.3.3 Entsprechend fehlt es vorliegend bereits an den Voraussetzungen nach Art. 377 OR. 9.4 Unabhängig davon stellt sich die Frage nach der generellen Anwendbarkeit von Art. 377 OR auf das vorliegende Vertragsverhältnis. Dass der strittige Vertrag nicht nur werkvertragliche Elemente enthält und es sich bei diesem – anders als beim Werkvertrag (vgl. GAUCH, a.a.O., Rz.