Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Beschwerdegegnerin vor seiner Kündigung ein anderes Layout verlangt hat und die Kündigung damit in Zusammenhang stand; vielmehr wollte er den Vertrag im Hinblick auf seine Geschäftsaufgabe auflösen (Beilage 1 zur Stellungnahme vom 13. März 2018: