Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht vortragen; dieser stellt sich lediglich auf den Standpunkt, dass aufgrund des jährlichen Layout-Wechsels das Werk noch nicht als vollendet bezeichnet werden könne (vgl. Eingabe vom 18. Juni 2018, pag. 43). Damit waren zum Zeitpunkt der Kündigung durch den Beschwerdeführer sämtliche der ursprünglich vereinbarten Arbeiten ausgeführt. 9.3.2 Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er von der Beschwerdegegnerin vor seiner Kündigung ein anderes Layout verlangt hat und die Kündigung damit in Zusammenhang stand;