9. 9.1 Im Sinne einer Eventualbegründung stützt der Beschwerdeführer sein Kündigungsrecht auf Art. 377 OR, welcher dem Besteller beim Werkvertrag vor Werkvollendung das jederzeitige Recht auf Vertragsrücktritt einräumt (pag. 24 Ziff. 3). 9.2 Nach Art. 377 OR kann der Besteller, solange das Werk unvollendet ist, gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten. 9.3 Dieses Rücktrittsrecht des Bestellers entfällt, sobald das Werk vollendet ist, weil alle geschuldeten Arbeiten ausgeführt sind (GAUCH, a.a.O., Rz. 524).