Allerdings kommt den auftragsrechtlichen Elementen vorliegend gesamthaft betrachtet eine deutlich untergeordnete Bedeutung zu, womit die Interessenlage nicht mit derjenigen in einem umfassenden Architektenvertrag vergleichbar ist, bei welchem gemäss dem Bundesgericht «dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Bauherrn und dem Architekten so viel Bedeutung zu[kommt], dass die Auflösungsregel des Art. 404 OR den Vorzug verdient». Damit ist der Schluss der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer kein gesetzliches Kündigungsrecht nach Art. 404 OR zukommt, nicht zu beanstanden.