Überlassung einer Werbefläche und damit ein mietvertragliches Element aufweist. 8.8 Zusammengefasst liegt damit zwar ein Vertrag vor, welcher unter anderem Auf- trags- und Werkvertragselemente umfasst und für welchen entsprechend die Anwendung der auftragsrechtlichen Auflösungsregel zu prüfen ist (vgl. E. 8.6 oben). Allerdings kommt den auftragsrechtlichen Elementen vorliegend gesamthaft