5 Da die Beschwerdegegnerin Dienstleistungen im Golfsport anbietet (vgl. die Signatur in Gesuchsbeilage 2 sowie den Briefkopf in Gesuchbeilagen 3–6) ist davon auszugehen, dass es sich bei der Zurverfügungstellung der Werbefläche um eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin selber handelt und sich diese nicht lediglich dazu verpflichtet hat, mit einem Dritten in Hinblick auf die Platzierung der «Werbefläche Divider» ein Ausführungsgeschäft abzuschliessen.