8.7 Zusätzlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien auf Dauer angelegt ist. Dabei scheint die Zurverfügungstellung der «Werbefläche Divider» während der gesamten Vertragsdauer von vier Jahren ein wichtiger Grund für die Ausgestaltung als Dauervertrag zu sein und die primäre Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem Erstellen und Aufstellen der «Werbefläche Divider» darzustellen.