10, pag. 34), kann dabei offen bleiben. Damit ist vorliegend nicht von einem Gesamtwerbevertrag auszugehen, aber doch von einem Werbevertrag, welcher mehrere verschiedene Aufgaben beinhaltet und damit ein umfassender Werbevertrag ist (vgl. E. 8.6.1 oben). 8.7 Zusätzlich ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Vertragsverhältnis der Parteien auf Dauer angelegt ist.