Unter einem Gesamtwerbevertrag übernimmt die Werbeagentur Leistungspflichten im Rahmen aller vier Phasen (DAVID/REUTTER, a.a.O., Rz. 1622). 8.6.2 Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz erfasst der Werbevertrag der Parteien das Aufstellen, Unterhalten und Präsentieren der «Werbefläche Divider», das Erstellen der «Werbefläche Divider» sowie den Layoutwechsel inkl. Gestaltung (E. 6). Damit hat die Beschwerdegegnerin für ein einzelnes Projekt mehrere Aufgaben für den Beschwerdeführer übernommen. Diese lassen sich den beiden Phasen 2 (kreative Gestaltung) und 3 (Verwirklichung) zuordnen.