STÖCKLI/SIEGENTHALER, Die Planerverträge, Rz. 1.47). 8.6 Für die vorzeitige Beendigung des Werbevertrags wird in der Lehre die Auffassung vertreten, dass bei umfassenden Werbeverträgen oder Gesamtwerbeverträgen aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum gemischten Architekturvertrag ebenfalls die auftragsrechtliche Auflösungsregel Anwendung finde (DA- VID/REUTTER, a.a.O., Rz. 1722).