8.3 Wegen des weit gefächerten Tätigkeitsgebiets einer Werbeagentur lässt sich keine allgemeine Aussage über die rechtliche Einordnung des Werbevertrags machen. In Frage kommen namentlich Auftrag, Werkvertrag, Agenturvertrag oder ein Innominatkontrakt. Massgebend für die Qualifikation ist die individuelle Vertragsgestaltung (Urteil des Bundesgerichts 4C.181/2002 vom 10. Oktober 2002 E. 1.3; DAVID/REUTTER, Schweizerisches Werberecht, 3. Aufl.