404 OR möglich wäre, im vorliegenden Fall nicht bestehe (E. 6). 8.2 Der Beschwerdeführer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass der abgeschlossene Werbevertrag sowohl Elemente des Auftrags und auch des Werkvertrags enthalte, macht aber geltend, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Verträge, welche sowohl werkvertragliche und als auch auftragsrechtliche Leistungen vereinten, nach dem zwingenden Art. 404 Abs. 1 OR aufgelöst werden könnten (pag. 23 Ziff. 2). 8.3 Wegen des weit gefächerten Tätigkeitsgebiets einer Werbeagentur lässt sich keine allgemeine Aussage über die rechtliche Einordnung des Werbevertrags machen.