8. 8.1 Die Vorinstanz qualifizierte das strittige Vertragsverhältnis als Innominatvertrag, der teilweise Elemente des Auftrags, mehrheitlich aber des Werkvertrags enthalte und kam deshalb zum Schluss, dass der Werbevertrag vom 14. Oktober 2016 mehrheitlich einen Werkvertrag im Sinne von Art. 363 ff. des Obligationenrechts (OR; SR 220) darstelle, weshalb eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, wie dies für ein reines Auftragsverhältnis gestützt auf Art. 404 OR möglich wäre, im vorliegenden Fall nicht bestehe (E. 6).