Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 4. Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 251 Bst. a i.V.m. Art. 321 Abs. 2 ZPO) wurde gewahrt.