4 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - den Beschwerdegegnerinnen Mitzuteilen: - der Vorinstanz