13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei und werden kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die bisher entstandenen oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 14. Den Beschwerdegegnerinnen ist im oberinstanzlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist.