Damit fiel auch der Kostenpunkt dahin. Kann gegen einen Urteilsvorschlag inkl. Kostenverlegung keine Beschwerde erhoben werden, gilt dies erst recht für einen abgelehnten Urteilsvorschlag. Es liegt folglich kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Falls die Beschwerdeführer innert der Klagefrist nach Art. 209 Abs. 4 ZPO keine Klage eingereicht haben sollten, gilt der Urteilsvorschlag – da er eine Streitigkeit aus Miete von Wohnräumen betrifft – trotz Ablehnung als anerkannt. Ihm kommt