2 5. Am 1. Mai 2018 stellte die Vorinstanz die Klagebewilligung an die Beschwerdeführer aus. In ihrer Verfügung stellte sie fest, dass die Beschwerdeführer den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde innert Frist abgelehnt hätten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Klage der Urteilsvorschlag als anerkannt gelte und die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids habe. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (pag. 3 ff.).