3. Die beklagten Parteien werden verurteilt, den klagenden Parteien eine Parteientschädigung von CHF 2‘390.30 (8h à CHF 250.00 Honorar, Auslagen CHF 219.40, MwST CHF 170.90) zu bezahlen. 4. Den Parteien mündlich und schriftlich eröffnet. 4. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie den Urteilsvorschlag ablehnen. Grund dafür sei insbesondere die im Urteilsvorschlag vorgesehene Kostenauflage. Ferner baten sie um Ausstellung der Klagebewilligung (pag. 7).