Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 11. April 2018 (BM 18 230) Regeste: Beschwerde gegen einen abgelehnten Urteilsvorschlag: Der Urteilsvorschlag inkl. Kostenverlegung einer Schlichtungsbehörde stellt kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dies gilt erst recht für einen abgelehnten Urteilsvorschlag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 10). Erwägungen: I.