Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 223 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Hurni (Referent), Oberrichter Bähler D. und Oberrich- terin Pfister Hadorn Gerichtsschreiberin Mosimann Verfahrensbeteiligte A.________ B.________ Beklagte/Beschwerdeführer beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________ gegen D.________ E.________ F.________ Klägerinnen/Beschwerdegegnerinnen alle vertreten durch Fürsprecherin G.________ Gegenstand Prozessrecht übriges Beschwerde gegen den Urteilsvorschlag der Schlichtungs- behörde Bern-Mittelland vom 11. April 2018 (BM 18 230) Regeste: Beschwerde gegen einen abgelehnten Urteilsvorschlag: Der Urteilsvorschlag inkl. Kostenverlegung einer Schlichtungsbehörde stellt kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Dies gilt erst recht für einen abgelehnten Urteilsvorschlag, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (E. 10). Erwägungen: I. 1. D.________, E.________ und F.________, vertreten durch Fürsprecherin G.________ (nachfolgend: Beschwerdegegnerinnen), gelangten mit Gesuch vom 1. Februar 2018 an die Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland (nachfolgend: Vorin- stanz) und beantragten, die mit amtlichem Formular vom 10. Januar 2018 auf den 30. Juni 2018 mitgeteilte Kündigung betreffend das Mietverhältnis über das Einfa- milienhaus an der xy.________ (Strasse) in Z.________ (Ort) sei für missbräuch- lich und damit unwirksam zu erklären. Eventualiter sei das Mietverhältnis über das Einfamilienhaus an der xy.________ (Strasse) in Z.________ (Ort) angemessen zu erstrecken; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (pag. 57). 2. Mit Eingabe vom 12. März 2018 wandte sich die H.________ AG namens der Ver- mieter A.________ und B.________ an die Vorinstanz und beantragte die Abwei- sung der klägerischen Begehren (pag. 43). 3. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 11. April 2018 unterbreitete die Vor- sitzende der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland den Parteien einen Urteilsvor- schlag mit folgendem Wortlaut (pag. 13 ff.): 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigung betreffend das Mietobjekt an der xy.________ (Strasse), Z.________ (Ort), vom 10. Januar 2018 per 30. Juni 2018 missbräuchlich ist. Die Kündigung wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die beklagten Parteien werden verurteilt, den klagenden Parteien eine Parteientschädi- gung von CHF 2‘390.30 (8h à CHF 250.00 Honorar, Auslagen CHF 219.40, MwST CHF 170.90) zu bezahlen. 4. Den Parteien mündlich und schriftlich eröffnet. 4. Mit Schreiben vom 27. April 2018 teilten die Beschwerdeführer mit, dass sie den Urteilsvorschlag ablehnen. Grund dafür sei insbesondere die im Urteilsvorschlag vorgesehene Kostenauflage. Ferner baten sie um Ausstellung der Klagebewilligung (pag. 7). 2 5. Am 1. Mai 2018 stellte die Vorinstanz die Klagebewilligung an die Beschwerdefüh- rer aus. In ihrer Verfügung stellte sie fest, dass die Beschwerdeführer den Urteils- vorschlag der Schlichtungsbehörde innert Frist abgelehnt hätten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht rechtzeitiger Einreichung der Klage der Urteils- vorschlag als anerkannt gelte und die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids habe. Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (pag. 3 ff.). 6. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 reichten die Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde ein (pag. 85 ff.). Sie stellten folgenden Antrag: Der in Ziff. 3 des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland vom 11. April 2018 (BM 18 230) enthaltene Kostenentscheid und die Verpflichtung der Beschwerde- führenden, den Beschwerdegegnerinnen für das Schlichtungsverfahren eine Parteien- tschädigung von CHF 2‘390.30 zu bezahlen, seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 7. Der mit Verfügung vom 18. Mai 2018 von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss von CHF 600.00 (pag. 107 ff.) ist fristgerecht beim Obergericht eingegangen. II. 8. Das Obergericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmit- tel zulässig ist (Art. 60 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGE 142 III 48 E. 4.1.2). 9. Die Beschwerdeführer setzen sich einzig gegen Ziff. 3 des Urteilsvorschlags zur Wehr. Darin sollen sie verurteilt werden, den Beschwerdegegnerinnen eine Partei- entschädigung zu bezahlen. In ihrer Beschwerde machen sie geltend, dass es sich dabei um einen Kostenentscheid handle, gegen welchen gemäss Art. 110 ZPO die Beschwerde offen stehe. 10. Die einzige Möglichkeit, einen Urteilsvorschlag zu beseitigen, ist die Ablehnung (BRIGITTE RICKLI, in: ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 22 zu Art. 211 ZPO; JÖRG HONEG- GER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 11 zu Art. 211 ZPO). Genau dies haben die Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 27. April 2018 getan. Damit fiel auch der Kostenpunkt dahin. Kann gegen einen Urteilsvorschlag inkl. Kostenverlegung keine Beschwerde erho- ben werden, gilt dies erst recht für einen abgelehnten Urteilsvorschlag. Es liegt folglich kein taugliches Anfechtungsobjekt vor. Falls die Beschwerdeführer innert der Klagefrist nach Art. 209 Abs. 4 ZPO keine Klage eingereicht haben sollten, gilt der Urteilsvorschlag – da er eine Streitigkeit aus Miete von Wohnräumen betrifft – trotz Ablehnung als anerkannt. Ihm kommt 3 die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides zu (Art. 211 Abs. 3 ZPO), weshalb auch in jener Konstellation eine Beschwerde ausgeschlossen ist. 11. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. 12. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Urteilsvorschlag ana- log dem Vergleich mit Revision nach Art. 328 ZPO angefochten werden könnte, so- fern ein Revisionsgrund vorliegt (BRIGITTE RICKLI, a.a.O., N. 23 zu Art. 211 ZPO; JÖRG HONEGGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 211 ZPO). Ein Revisionsgesuch wäre an die Vorinstanz zu richten (Art. 328 Abs. 1 ZPO). III. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführer als unterliegen- de Partei und werden kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die bisher entstande- nen oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie werden mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet. 14. Den Beschwerdegegnerinnen ist im oberinstanzlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, weshalb keine Parteientschädigung zu sprechen ist. 4 Die Kammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden den Beschwerdeführern auferlegt und mit dem von ihnen in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - den Beschwerdegegnerinnen Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 12. Juni 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Hurni Die Gerichtsschreiberin: Mosimann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 39 ff. und 113 ff. des Bundesgerichtsge- setzes (BGG; SR 173.110) oder, falls sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG geführt werden. Beide Beschwerden müssen den An- forderungen von Art. 42 BGG entsprechen. In der Verfassungsbeschwerde ist darzulegen, inwiefern verfas- sungsmässige Rechte verletzt sind (Art. 116 und 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Gegebenenfalls ist in der Begründung auszuführen, warum sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Wird sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind die Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 BGG). Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt weniger als CHF 15'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 5