51 5. Jede Partei trägt für das Berufungsverfahren ihre eigenen Parteikosten, beim Berufungskläger unter Anwendung des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (ZK 18 213). 6. Die Entschädigung für die amtliche Rechtsvertretung des Berufungsklägers durch Rechtsanwalt B.________ für das Berufungsverfahren wird wie folgt bestimmt: