der auf A.________ entfallenden Gerichtskosten von CHF 10‘907.00 stehen unter Anwendung der unentgeltlichen Rechtspflege, CHF 8‘907.00 sind ihm mit separater Post in Rechnung zu stellen. 14. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, beim Beklagten [Berufungskläger] ab 26. Juni 2017 unter Anwendung des ihm erteilten Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (CIV 17 3903).