13. Die (erstinstanzlichen) Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 21‘814.00 (CHF 8‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 14 4612; CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 16 7312; CHF 1‘000.00 Gerichtsgebühr CIV 17 2824; CHF 908.00 Übersetzerkosten; CHF 7‘525.00 Gutachten Prof. J.________; CHF 3‘381.00 Gutachten Dr. K.________), werden beiden Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet (Klägerin [Berufungsbeklagte] CHF 9‘400.00; Beklagter [Berufungskläger] 400.00). CHF 1‘507.00 werden der Klägerin [Berufungsbeklagten] mit separater Post in Rechnung gestellt. CHF 2‘000.00 der auf A._____